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Satzung des Vereins

BürgerInitiative
Erhalt der Kulturlandschaft
ZELLER HAMM e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm hat ihren Sitz in 56856 Zell, Keltenring 15 und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein trägt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
Das Geschäftjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Ziel und Zweck des überparteilichen und unabhängigen Vereins ist der Erhalt der moseltypischen, unverbauten und Tourismus fördernden Kulturlandschaft im Zeller Hamm.
  2. Die Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm kann sich, um gemeinsame Ziele zu verfolgen, mit anderen Vereinen und Bürgerinitiativen zu Aktionsgemeinschaften zusammenschließen oder bei ihnen kooperatives Mitglied werden, wenn der Vorstand dies beschließt.
  3. Ihre Aufgaben umfassen u.a.
    1. Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Natur- und Kulturlandschaft insbesondere im Bereich Zeller Hamm zu betreiben.
    2. Weite Kreise der Bevölkerung für dieses Landschaftsbild zu interessieren und die Einwohner für den Erhalt dieser Landschaft zu sensibilisieren.
    3. Erwachsene und Jugendliche auf die Ziele zum Erhalt der Kulturlandschaft hinzuweisen.
    4. Förderung der Belange des Naturschutzes

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Sie ist selbstlos tätig, unabhängig und überparteilich, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  3. Sämtliche Einnahmen der Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm sind zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche (stimmberechtigte) oder fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dies dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen muss.
  5. Ein Mitglied kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung und die Grundsätze des Vereins verstößt, wenn es das Ansehen der Bürgerinitiative "Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm" vorsätzlich erheblich schädigt oder die Interessen des Vereins verletzt.
  6. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht zurückerstattet.

§ 5 Organe und Arbeitsgruppen des Vereins

  1. Organe der Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Zum Zwecke der Kooperation oder der Interessenvertretung kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zur Wahrnehmung ständiger oder zeitweiliger Aufgaben Aufträge und Ermächtigungen an einzelne Mitglieder erteilen.
  3. Vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung einzurichtende Arbeitskreise, Ausschüsse u. dgl. sind nicht Organe im Sinne der Satzung.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ der Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere über
    1. Satzungsänderungen,
    2. die jährliche Entlastung des Vorstands,
    3. die Genehmigung der geprüften Rechnungslegung,
    4. die von einzelnen Mitgliedern oder vom Vorstand eingebrachten Anträge,
    5. die Auflösung der Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm und die Bestellung von Liquidatoren.
    Sie wählt
    1. den Vorstand,
    2. zwei Rechnungsprüfer.
    Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
  3. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mit Frist von mindestens zwei Wochen - in Dringlichkeitsfällen von drei Tagen - schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Zell sowie der Lokalpresse öffentlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Beschlüsse nach a) - c) und e) sowie Wahlen sind nur zulässig, wenn sie dergestalt angekündigt waren. Unabhängig davon kann die Mitgliederversammlung die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ändern und ergänzen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu übersenden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sich kein berechtigter Einwand gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung erhebt.
  5. Die Leitung hat der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein akklamiertes Vorstandsmitglied.
  6. Bei Beschlüssen ist die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Zweidrittelmehrheit, bei Auflösung Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wahlen erfolgen mit absoluter Mehrheit, und sofern es beantragt wird, geheim. Gibt es mehrere Bewerber, wird der erforderliche zweite Wahlgang zur Stichwahl. Beisitzer können in einem Wahlgang per Liste gewählt werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit sämtlichen Abstimmungsergebnissen anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Er besteht aus 1. und 2.Vorsitzendem, 1.und 2. Schatzmeister, einem Sprecher, 2 Beisitzern und 2 Schriftführern. Die genauere Aufgabenverteilung regelt der Vorstand selbst.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Bürgerinitiative Erhalt der Kulturlandschaft Zeller Hamm wird gemäß § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, von denen einer Vorsitzender sein muss. In Einzelgeschäften kann der Vorstand auch ein einzelnes Mitglied zur Vertretung in diesem Sinne beauftragen.
  5. Sowohl bei Amtsablauf als auch beim Rücktritt des Vorstandes bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl/Nachwahl im Amt.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands müssen protokolliert werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand beschlossen wird. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 9 Auflösung des Vereines

  1. Ein Beschluss zur Auflösung kann nur nach fristgemäßer Einladung unter Angabe des Tagesordnungspunkts mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Dabei soll das Vermögen dem BUND zugewendet werden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Sofern vom Registergericht für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung der Anerkennung als gemeinnützig und besonders förderungswürdiger Verein Änderungen der Satzung verlangt werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern.
  2. Die vorliegende Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 19.09.2009 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
  3. Die Satzungsergänzung wurde gem. § 10 Ziff 1 am 29. Oktober 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit gleichem Datum in Kraft gesetzt.